1. Garantiebestimmungen

Der Verkäufer verpflichtet sich die Kaufgegenstände in einwandfreiem Zustand zu liefern und leistet dem Käufer Garantie gemäss den Garantiebestimmungen des Schweiz. Möbel-Detaillisten-Verbandes (ausgenommen hiervon sind Occasionswaren).

2. Lieferungskonditionen

1. Die Lieferung erfolgt konform dem Ausstellungs- oder Mustermodell, sofern beim Kauf nicht eine ausdrückliche Reservierung des Kaufgegenstandes verlangt und eine Anzahlung von mindestens 1/4 des Kaufpreises geleistet worden ist. Kleine Änderungen in Form, Farbe, Maserung und Beschlägen werden vom Käufer toleriert.

2. Kann der genaue Lieferungstermin beim Kaufvertragsabschluss noch nicht festgesetzt werden, so hat der Abruf mindestens 4 Wochen vor der Lieferung zu erfolgen.

3. Reservierte Kaufgegenstände werden bis zu 6 Monaten ab Verkaufsdatum gratis gelagert. Nach Ablauf dieser Frist verpflichtet sich der Käufer zur Bezahlung folgender monatlicher Lagergebühren:

Fr. 10.– für Wohn- und Schlafzimmer,
Fr. 6.– für Polstergruppen, Buffets, Schränke u. dgl.,
Fr. 3.– für Kleinmöbel, Teppiche u. dgl.

4. Die Lieferung erfolgt im Lokalrayon franko Domizil des Käufers, ausserhalb des Lokalrayons franko Talbahnstation (besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten).

3. Allgemeine Kaufvertragsbestimmungen

1. Die Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (zuzüglich allfählliger Kosten und Zinsen) Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer verpflichtet sich, die vereinbarten Zahlungskonditionen pünktlich zu erfüllen. Mahnbriefe werden mit Fr. 4.–, Kontoauszüge und Adressnachforschungen mit je Fr. 5.– berechnet.

3. Wechselt der Käufer seinen Wohnsitz, so hat er dem Verkäufer seine neue Adresse, die seines neuen Hausmeisters, sowie allenfalls die seines neuen Arbeitgebers spätestens 14 Tage vor dem Umzug schriftlich mitzuteilen, ansonsten werden alle Spesen für Adressennachforschung usw. zu Lasten des Käufers gehen. Die Kosten für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes bei Wohnsitzwechsel übernimmt der Käufer. Wird der Käufer während der Dauer des Vertrages betrieben, so hat er dem Betreibungsamt diesen Kaufvertrag unaufgefordert vorzulegen und den Eigentumsvorbehalt anzuzeigen. Bei Domizilwechsel ins Ausland wird der Kaufpreis sofort fällig.

4. Als Sicherheit für sämtliche Verbindlichkeiten aus Abzahlungs- und Kreditverkäufen zediert der Käufer hiermit im Sinne von Art. 164 ff OR an den Verkäufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Lohn-, Provisions-, Pensions-, Renten-, Gratifikations- und sonstigen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Arbeit- oder Auftraggeber. Von dieser Zession wird der Arbeit- resp. Auftraggeber nicht in Kenntnis gesetzt, sofern die Raten pünktlich bezahlt werden.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderung gegenüber dem Käufer einem Dritten abzutreten.

6. Lieferungsverzögerungen berechtigen den Käufer weder zu einer Auftragsannulierung, noch zur Forderung irgendwelcher Ansprüche. Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht zur Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung oder Zurückbehaltung der Zahlungsvereinbarung oder Zurückbehaltungen eines Teilbetrages des Kaufpreises. Sofern der Käufer die Kaufgegenstände auf den vereinbarten Liefertermin nicht abruft oder auf Aufforderung hin nicht abnimmt, werden der Kaufpreis oder die Teilzahlungen trotzdem fällig.

7. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück bevor die Kaufgegenstände geliefert worden sind (z.B. wegen Anzahlungs- oder Abnahmeverzug des Käufers) so hat er vom Käufer Anspruch auf eine Reugeldentschädigung von
a) 25% des Barkaufpreises bei Bar- und Kreditkäufen sowie bei den in Art. 226 m, Abs. 4 OR aufgeführten Abzahlungsverträgen
b) 10% des Barkaufpreises bei den übrigen unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abzahlungsverträge fallenden Kaufverträgen.
Tritt der Käufer vom Vertrag vor der Lieferung der Kaufgegenstände zurück, so hat der Verkäufer Anspruch auf eine Reuegeldentschädigung von 25%.

8. Tritt der Verkäufer nach Ablieferung der Kaufgegenstände wegen Zahlungsverzug des Käufers vom Vertrage zurück, so ist der Käufer verpflichtet, die gelieferten Kaufgegenstände herauszugeben. Der Verkäufer hat Anspruch auf einen Mietzins von 1,5% pro Monat, basierend auf dem Barkaufpreis, sowie auf eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Ansprüche mit den Zahlungen des Käufers zu verrechnen.

9. Bei Zahlungsverzug wird auf den verfallenen Beträgen ein monatlicher Verzugszins von 1% berechnet.

5. Besondere Bestimmungen

1. Sofern mehrere Personen als Käufer im vorliegenden Vertrag auftreten, so haften diese solidarisch für die Erfüllung des Vertrags.

2. Dieser Vertrag gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.

3. Mündliche Vereinbarungen und solche, die nicht gleich lautend auf dem Vertragsexemplar des Käufers und den Vertragsexemplaren des Verkäufers     stehen, haben keine Gültigkeit.